Mit Kriegsende am 8. Mai 1945 wurden die NSDAP, all ihre Gliederungen und jegliche NS-Wiederbetätigung verboten. Dieses Verbotsgesetz stellte die erste gesetzliche Grundlage zur Verfolgung der Nationalsozialisten dar. Dazu gehörte auch die außergerichtliche Bestrafung in Form von „Sühnemaßnahmen“. Die Angeklagten wurden teilweise durch Arbeitseinsätze zur „Wiedergutmachung verursachter Schäden“ herangezogen. Zu diesen Arbeitseinsätzen zählte auch die Errichtung des Kraftwerkes Kaprun.
Arbeitsamt Neusiedl am See, am 18.1.1947
Betrifft: Kräftestellung für das Tauernkraftwerk Kaprun
„Da das Projekt dieses Kraftwerkes, dessen Fertigstellung dem Staat eine ungeheure Energiequelle erschliesst, nur bei Verfügung genügender Anzahl von Arbeitskräften gemeistert werden kann, ist auch das Burgenland beauftragt worden hiezu Arbeitskräfte bereitzustellen. Sie werden daher eingeladen, unter Mitwirkung eines paritätischen Ausschusses alle verfügbaren Männer namhaft zu machen und dem Arbeitsamt zu melden, damit dieses daraus die Geeignetsten heraussuchen kann. In erster Linie wird hier auf Nationalsozialisten zurückgegriffen werden müssen und in anderer Hinsicht nur auf jüngere Kräfte, deren Eignung feststeht.
Es wird nochmals auf die enorme Wichtigkeit dieses Projektes und den Nutzen der uns allen zu Gute kommt hingewiesen. Auch den Leuten ist der Ernst der Situation klarzulegen. Die namhaft gemachten Kräfte haben sich auf jederzeitigen Abruf bereit zu halten. […]“
Die Gemeinde Halbturn meldete daraufhin 10 Personen, wobei diese zumeist als zuvor aktive Nationalsozialisten bekannt waren.
(Gemeindearchiv Halbturn, Korrespondenz 1947. Zl. 12/1/1947)
Hinterlasse einen Kommentar