Im Zuge der Revolution 1848 kam es zur Grundentlastung, wobei die feudalen Strukturen der Grundherrschaft vollkommen aufgelöst wurden. Durch das kaiserliche Patent vom November 1852 bekam der Bauer das uneingeschränkte, freie Verfügungsrecht über seinen Grundbesitz, und das Patent vom März 1853 verfügte die Aufhebung des Urbarialverbandes und der grundherrlichen Jurisdiktion sowie den Wegfall der daraus abgeleiteten Rechte und Verpflichtungen. Die juristische Durchführung der Grundentlastung gestaltete sich schwierig und nahm noch einige Zeit in Anspruch. Insbesondere die Trennung der Allmende, der Hutweide und des Waldes stellte sich in vielen Fällen als sehr kompliziert heraus und in vielen Dörfern konnte dies oft nur mittels langwierigen und zeitweise auch komplizierten Verhandlungsprozessen geklärt werden. Die Herrschaften konnten ihre Vorstellungen vor Gericht zumeist gegenüber den Gemeinden durchsetzen. So auch in Schützen am Gebirge, wie die Aufzeichnungen von Thomas Kleinl verraten:
„Im Jahr Christi 1881 ist der Urbarialprozeß zwischen der Herrschaft Esterházy und der Gemeinde Gschieß geführt worden, durch alle Instanzen, das Gericht erster Instanz, der Königlichen Tafel als zweiter und der hohen Curia als höchster Instanz. Die Gemeinde Gschieß hat immer ihr Waldrecht gegenüber der Herrschaft auf unserem Hotter behauptet und hat nie in einer anderen Waldung als auf unserem Hotter den Holzschlag ausgeübt. Schätzleute haben gesagt, der Wald ist zu klein und die Gemeinde wurde abgewiesen und ihr Holzschlag auf den Donnerskirchner Hotter verlegt. Die Gemeinde wurde vom höchsten Gericht verurteilt. […] Es soll sich auch eine Gemeinde mit der Herrschaft in keinen Prozess einlassen, denn die Gemeinde verliert sicher. […] Im Jahr 1873 gab uns die Herrschaft das Holz nicht am Gschießer Hotter, sondern wollte es uns am Purbacher Hotter geben, aber wir haben es nicht angenommen. Infolgedessen haben wir von 1873 bis 1880 gar kein Holz bekommen, obwohl wir darum einen Prozess geführt haben. Aber wir haben nichts ausgerichtet. […] Nach dem Urteil von 1881 haben wir die Gemeinde, mit der Herrschaft einen Vergleich geschlossen und für ein Joch Weingarten drei Joch Feld bekommen. Den Grundkomplex konnten wir uns aussuchen. Hätten wir darum prozessieren müssen, hätten wir sicher wieder verloren. […] Dieser Vergleich erfolgte am 4. und 5. Mai 1881.“
(Aus: Chronik der Gemeinde Schützen am Gebirge. Schützen am Gebirge 1996. S. 188)
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