Der Kaufmann X aus Zahling wurde von örtlichen Nationalsozialisten aus Rache wegen angeblichem Schmuggel und „Hören feindlicher Sender“, obwohl er kein Radiogerät besaß, angezeigt. Während eines Markttages in Kukmirn wurde X verhaftet und in das Bezirksgericht Jennersdorf eingeliefert. Nach einem Verhör soll sich X. angeblich am selben Abend in der Zelle erhängt haben. Die Witwe brachte 1948 einen Antrag auf Opferfürsorge ein, dem jedoch keine Folge geleistet wurde. Als Begründung wurde angeführt:
„[…] Der Gatte der Antragstellerin war gleichfalls Mitglied der NSDAP. […] bei ihm finden auf Grund seiner Mitgliedschaft zur NSDAP die Bestimmungen des Abschnitt IX (10), des Opferfürsorgeerlasses vom 15.7.1948, Zl.81.973-OF-48 bzw. § 15 (2) des Opferfürsorgegesetzes 1947 Anwendung welche sagen, dass eine Anwartschaft oder Mitgliedschaft zur NSDAP im allgemeinen eine Anspruchsberechtigung nach dem Opferfürsorgegesetz ausschliesst [sic!], da die Mitgliedschaft ein Verhalten darstellt, das im Widerspruch mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreichs steht.“
(Burgenländisches Landesarchiv. Opferfürsorgeakte VIII-2151/48)