In Österreich-Ungarn galt generell der Linksverkehr, doch in manchen Teilen, wie auch in dem Kronland Tirol, fuhr man auf der rechten Straßenseite. 1915 wurde dann für ganz Österreich der Linksverkehr festgelegt, was jedoch im Westen Österreichs für Unmut sorgte, und schlussendlich wurde die neue Verordnung nicht umgesetzt. Man fuhr im Westen weiterhin „rechts“. Als immer mehr Staaten auf den Rechtsverkehr umstellten, beschloss das österreichische Parlament 1929, dass ab 1932 in ganz Österreich rechts zu fahren sei. Nun formierte sich in Wien Widerstand, da dadurch eine teure Umstellung des Straßenbahnsystems notwendig geworden wäre. Man wählte nun den österreichischen Weg. Der Staat überließ die Regelungen den Ländern, sodass im Westen Österreichs eine Rechtsfahrzone bestand und im Osten eine Linksfahrzone.
Nach dem Anschluss an Deutschland trat mit dem 19. September 1938 schließlich in ganz „Österreich“ die deutsche Verkehrsordnung in Kraft, die den Rechtsverkehr vorschrieb. Die Umstellung musste natürlich gründlich vorausgeplant werden. Die Bezirkshauptmannschaft ordnete am 7.9.1938 diesbezüglich an:
„1. In der Nacht vom 18. Auf 19. September 1938 sind die Grenzübertrittstellen Kittsee, Deutsch-Jahrndorf, Nickelsdorf, Halbturn, Andau, Pamhagen, Apetlon von den zuständigen Kommandos aus mit mindestens je einen Gendarmeriebeamten zu besetzen, die bei der Entfernung der bisherigen Linksfahrschilder, Pfeile u.s.w. mitzuwirken, ausserdem das NSKK bei der Unterrichtung der einkommenden Fahrzeuge zu unterstützen haben. Auch hier liegt die Exekutive ausschliesslich bei der Gendarmerie. […]
Die wichtigen Straßenkreuzungen in Parndorf und Kittsee sind in der Zeit vom 19. Bis 24.9.1938 in den Hauptverkehrszeiten mit einem Gendarmeriebeamten zu besetzen, der für die Einhaltung der Rechtsfahrordnung zu sorgen hat. […]“
„An den in Parndorf, Neusiedl/See, Kittsee, Zurndorf, Frauenkirchen befindlichen Tankstellen sind in der Nacht vom 18. Auf 19. Rechtsfahrschilder mit der Anschrift „Rechts fahren“ anzubringen. Die Kosten trägt die Gemeinde. Bei der Anbringung ist der Gendarmerieposten zu beteiligen.“
(BLA, Polizei 1938. o.Z.)
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