Um die Sicherheit, vor allem in der Nacht, in den Dörfern besser gewährleisten zu können, schritten die Gemeinden, die über keinen eigenen Gendarmerieposten und nur über unzureichende Kommunikationsmittel verfügten, vielfach zur Selbsthilfe, indem sie Ortswachmänner anstellten. Welche Voraussetzungen ein Ortswachmann mitbringen sollte und welche Bezahlung ihm zustand, zeigt eine Ausschreibung der Gemeinde Hornstein aus dem Jahr 1924. Die Polizeiabteilung schrieb an die burgenländische Landesregierung am 8. Dezember 1924 bezüglich der Stellenausschreibung im Landesamtsblatt Nr. 49 auf Seite 274:
„Die Gemeinde Hornstein hat die Stelle eines Gemeindewachmannes zu vergeben. Bewerber müssen außer der körperlichen Eignung auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen können und haben ihre selbst geschriebenen Gesuche bis 15.12.1924 an das Gemeindeamt Hornstein einzusenden.
Die Gehaltsbedingungen sind:
Freie Wohnung, 1.000.000 Kronen monatlich, 20 q Kohle und 1 Klafter Holz jährlich, sowie 10% von den Strafgeldern und 50% von den Überwachungsgeldern.“
Da es nicht nur ungesetzlich, sondern auch unmoralisch ist, ein öffentliches Sicherheitsorgan an gesetzlichen Amtshandlungen perzentuell [sic!] zu interessieren bzw. zu beteiligen, wird um die Einleitung weiterer Schritte gebeten.“
Der Amtsleiter
(BLA. Polizei V 1925. Zl. 328/25)
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