Durch das seit 1. Jänner 2006 geltende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz soll Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang muss der gleichberechtigte Zugang zu öffentlich verfügbaren Dienstleistungen, Waren und Informationen barrierefrei vorhanden sein. Für die Beseitigung von Barrieren in Bauwerken und Verkehrseinrichtungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt worden waren, gab es eine zehnjährige Übergangsfrist, die mit 31. Dezember auslief. Dennoch ist für Menschen mit Beeinträchtigungen der barrierefreie Zugang teilweise nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, wie uns ein Beschwerdebrief einer Betroffenen an den ÖZIV Burgenland, Verband für Menschen mit Behinderungen, 2017 zeigt:
„Als Mitglied Ihres Verbandes möchte ich auf einen Missstand hinweisen, der mir gestern passiert ist. Bei einem Besuch des Bäckerei-Kaffeehauses X in Mattersburg wollte ich auf die Toilette fahren. Meine Freude, dass für mich als Rollstuhlfahrerin eine Behindertentoilette vorhanden ist, währte nur kurz, da diese Toilette wie die angefügten Fotos zeigen, nicht benutzbar ist. Sie wird – wie in vielen anderen Fällen – als Abstellkammer genutzt. Somit musste ich auf die normale Toilette ausweichen, was aus Platzproblemen eine große Erschwernis bedeutete und für einen alleinstehenden Rollstuhlfahrer gar nicht möglich ist. Ich ersuche Sie daher, Kontakt mit der Firma X aufzunehmen, um das Problembewusstsein zu schaffen, dass auch Rollstuhlfahrer das Recht haben, auf eine geeignete Toilette zu gehen. Abgesehen davon, dass dies sogar gesetzlich garantiert ist. Sollte es noch weitere – auch gesetzlich vorgesehene – Möglichkeiten geben, dieses Recht einzufordern, ersuche ich Sie mich darüber zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen“
(Dank an den ÖZIV Burgenland – Verband für Menschen mit Behinderungen – für die Überlassung des Dokuments)
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