Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 4. Mai 1988 wurde dem Antrag des Herrn X. aus Schachendorf stattgegeben, dass er seine Heiratsurkunde auch in kroatischer Sprache ausgestellt bekommt. Damit endete der jahrelange Rechtsstreit nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Zuvor hatten sich das Standesamt Schachendorf, die BH Oberwart, die Landesamtsdirektion, das Innenministerium und der Verwaltungsgerichtshof damit befasst.
Begonnen hatte der Rechtsstreit mit einem Brief im November 1981, der am 11. April 1983 an die Landesregierung weitergeleitet wurde:
„An das Standesamt Schachendorf
Antrag für die Ausfertigung einer Heiratsurkunde, Formular F, in kroatischer Sprache au der dortigen Heiratsmatrik, fortlaufende Nummer 10/1965.
Ich habe am 9. Oktober 1965 vor dem Standesamt Schachendorf mit Frau X, die Ehe geschlossen. […] Ich beantrage, daß mir das Standesamt die Heiratsurkunde betreffend meine Heirat vom 9. Oktober 1965 in kroatischer Sprache ausstellt und daß auch der gesamte (vorgedruckte) Text des Formulars F und der Text der Eintragung kroatisch geschrieben werden.
Begründung
Aufgrund der Bestimmung des Art. 7 § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955. BGBl. 152/1955, welche nach Art. 2, Pkt. 3, BGBl. 59/1964, auch eine Verfassungsbestimmung des österreichischen Rechtes ist, ist in den burgenländischen Gerichts- und Verwaltungsbezirken mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung die kroatische Sprache genau so gleichberechtigt als Amtssprache (Verwaltungs- und Gerichtssprache) erlaubt wie die deutsche Sprache.
Das Recht auf die Benützung der kroatischen Amtssprache haben dabei in erster Linie österreichische Staatsbürger der kroatischen nationalen Minderheit (Volksgruppe). Ich gehöre der kroatischen Minderheit a. Als der österreichische Staatsvertrag dem österreichischen Parlament zur Ratifizierung vorgelegt wurde, wurde vor allem in der Regierungserklärung konstatiert, daß die Bestimmung des Art. 7, § 3, Abs. 1 des Staatsvertrages direkt und ohne Ausführungsbestimmungen angewandt werden kann.
Der Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, in dem nicht nur die zweisprachige Gemeinde Schachendorf-Schandorf-Dürnbach liegt, sondern auch noch mehrere andere kroatische bzw. zweisprachige Gemeinden sich befinden, ist ein Bezirk mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung. In diesem Bezirk gelten zwei Amtssprachen (Deutsch und Kroatisch) gleichberechtigt die eine wie die andere.
Das gilt folglich auch für das Standesamt, das sich in der obgenannten Gemeinde des Oberwarter Bezirkes befindet. Im Bereich von Schachendorf-Schandorf-Dürnbach ist neben der deutschen Sprache auch die kroatische Sprache als Amtssprache gegeben.
Auf der Grundlage dieser tatsächlichen du rechtlichen Situation habe ich das recht, vom titulierten Standesamt zu verlangen, daß es mir die Heiratsurkunde in kroatischer Sprache ausstellt.“
(BLA. Regierungsarchiv. LAD 1988. 1212-1988)