Durch Heiratsverträge wurden wirtschaftliche Belange geregelt und vor allem im Falle eines eventuellen Todes eines Ehepartners die Aufteilung des Vermögens festgelegt.
Ein Heiratsvertrag aus Apetlon aus dem Jahre 1850 gibt Auskunft darüber:
Heuraths Contract des ehrbaren Junggesellen Michael Bauer, und Anna seiner zukünftigen Ehewürthin, in Hochfurst Esterhasischen Dorfe Appetlohn betref. A 1850.

Hochzeit

Ein Hochzeitspaar aus Wallern. (Gemeindearchiv Wallern)

Im Namen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit Gott des Vaters, des Sohnes und des heil. Geistes Amen.
an heute zu Ende gestzten Tag und Jahr ist zwischen den ehrbaren Junggesellen Michael Bauer, des in gottruhenden Gregor Bauer gewesten Mitnachbar allhier, und Maria dessen annoch lebender Ehewürthin beder ehelich erzeugter Sohn als Jungher Bräutigam an Einem; dann der ehmgeachten Anna, des in gottruhenden Johann Fleischhacker gewesten Mitnachbar alliier, seine hinterlassene Wittwe als Braut, andern Theils: In mit- und Beysein deren mit Fleiß hinzu erböttenen Beyständ, als auf des Jungherrn Bräutigam Seithen, die ehrengeachten Männer Johann Steindl Mitnachbar, und Paul Müllner Sölner, bede von hier; Dan auf der Braut Seithen, die ehrengeachten Männer: Martin Kögel, und jung Johann Bauer eben bede Mitnachbarn alhier, nachfolgenden Heuraths Contract verabredet und beschlossen worden als: Es verheurathet vorgenannter Jungherr Bräutigam seiner vielgeliebten Braut zum ersten alle Lieb, Ehr und Treue, Zweytens: eineheliche Freundschaft, und Drittens: in baaren Gelde 300 fl, dann 1 Pferd pr 200 fl allso zusammen fünfhundert Gulden in W.W.
Hingegen verheurathet auch obernannte Jungfrau Braut ihren eben vielgeliebten Jungherrn Bräutigam nebst aller Ehr und Treue, in baaren Gelde eben 500 fl, Schreibe: Fünfhundert Gulden in W.W. und wen Braut früher als der Bräutigam sterben sollte, so solle dem Bräutigam nach Jahr und Tag das Recht erwachsen, daß Er von ihrem Hause lebenslänglich, mit Kost, Kleydung und Wohnung unentgeldlich muß erhalten werden, im Falle aber als dieses durch ihre Erben nicht zugehalten werden würde, solle ihm alle Jahre von diesem Hause 3 Metzen Waitzen, 4 Metzen Korn, 12 Pf Schweinefette in natura, und 10 fl W.W. Quartiergeld ausgefolgt werden.
Sollte aber zwischen beden Brautleuthen vor Jahr und Tag, ohne ehelich erzeugten Leibes Erben ein Todesfall geschehen/: welches Gott behauen solle:/ so sollen jeden überlebenden Theil von ihren obgesagten Heurathsgüttern nur 100 fl zufallen und verbleiben.
Mit diesen geschlossenen Contract haben sich beyde Theille abgehandelt, und solches zur Wirksamkeit eigenhändig gefertiget.
Sign. Appetlohn den 29 ten April 1850.
Wird noch ferner beygemerkt: daß von beden Brautleuthen nach Jahr und Tag, als eines oder das Andere ohne erzeugten Leibes Erben sterben sollte; der Uiberlebende Theil jederzeit das Recht besitze, das auf den verstorbenen Theil des obengesagten Heurath gut pr 500 fl baar anzuspreche, und daß niemand Anderer darauf eine Forderung machen darf. Appetlohn wie oben den 29. April 850.
Breitigam: Martin Kögel als Zeig, Michael Bauer, Johann Pauer
Braud: Anna Fleischhackerin, Paul Müllner als Zeig, Johann Stielten
(Aus: Pinter Paul: Aufzeichnungen über die Gemeinde Apetlon. S. 76)