Mit der Angliederung an das NS-Deutschland wurde unter anderem auch das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in Österreich wirkend. Demgemäß konnte, wenn eine Frau zur Sterilisierung verurteilt worden war, zwangsweise bis zum 6. Monat eine Abtreibung vorgenommen werden. Ein Sterilisationseingriff konnte von dem Betroffenen selbst, von dessen Vormund, aber auch vom Anstaltsleiter oder vom Amtsarzt beantragt werden.
Frau X. aus Jois beantragte 1961 eine Unterhaltsrente beim Amt der burgenländischen Landesregierung und begründete dies folgendermaßen:
„Im Jahr 1942 habe ich einen Nervenzusammenbruch erlitten und war an dessen Folgen lange Zeit in ärztlicher Behandlung. In der damaligen NS-Zeit wurde mir ein Schaden an meiner Gesundheit insofern zugefügt, als man mich im Jahre 1942 im Krankenhaus Kittsee sterilisierte. […] Ich bitte um Gewährung einer sogenannten Unterhaltsrente, weil ich infolge Gesundheitsschädigung während der NS-Zeit nicht in der Lage bin, die meinem Alter entsprechenden Arbeiten zu verrichten. […]“ (LA Bgld; OFA-VIII-2313-1962)
Der Antrag wurde im Jahr 1962 mit der Begründung abgewiesen, „dass die Antragstellerin weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass ihr aus politischen Gründen in der nationalsozialistischen Zeit eine Gesundheitsschädigung zugefügt worden sei. Sie habe vielmehr selbst angegeben, dass die Sterilisierung wegen vermutlichen Vorliegens einer Erbkrankheit durchgeführt worden sei.“
Da eine politische Schädigung im Sinne des §1 Abs. 1 u. 2 des Opferfürsorgegesetzes nicht nachgewiesen werden konnte, wurde dem Antrag keine Folge geleistet.
Hinterlasse einen Kommentar