Wie der Volksdroge Alkohol begegnen? Prohibitionsgesetze, wie sie in den skandinavischen Ländern, den USA oder in Russland in den 1920er Jahren erlassen wurden, führten kaum zu Erfolgen. Auch im Burgenland setzte man sich zu jener Zeit mit dem übermäßigen Konsum von Alkohol und den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schäden auseinander. Zwar wurden keine Gesetze gegen den Alkoholverbrauch verordnet, doch versuchte man mit einer Antialkoholpropaganda dieses Problem zu lindern. Diese stand jedoch etwas konträr zum Verhalten der Bevölkerung in den Wirtshäusern, wie ein besorgter Gendarm aus Großpetersdorf im Dezember 1929 anmerkte:
„Im Gegensatz zu einer wirksamen Antialkoholpropaganda, die nicht nur zweckmässig, sondern sehr notwendig zu sein scheint, wurde in den letzten Wochen, faßt in sämtlichen Wirtshäusern der hiesigen Umgebung, inklusive Gr. Petersdorf, Sprechapparate (Grammophone) aufgestellt und in jedem Gasthause, wird die Platte mit dem Stück „Trink Brüderlein trink“, nicht nur spielen gehört, sondern hiebei ein kolossaler Alkoholkonsum (aus Ungarn eingebrachter Weine) wahrgenommen, was sich in jeder Hinsicht zum Nachteile des Volkes auswirkt.“ (BLA, Polizei 1930, 1-300. o.Z.)
„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“…
…so grölen betrunkene Jugendliche zu exzessiven Alkoholeskapaden, nach der deutsche Rockgruppe „Die Toten Hosen“, heute. Während Polizei und Politik noch immer mit resultierenden Anstandsverletzungen ringt.
Möglicherweise fanden bereits Steinzeitmenschen gefallen an der Wirkung von gegärten Früchten und kamen taumelnd zurück in ihre Höhlen. Alkohol ist ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft, er fließt in allen Lebensbereichen und in allen Lebenslagen, bringt viel Unheil mit sich, wird seit jeher diskutiert und trotzdem nochmal nachgeschenkt.
Die Eigenverantwortung mündiger Menschen ist scheinbar nicht ausreichend. Doch warum nützen Antialkoholkampagnen, oder gar Gesetze so wenig?
Bewegt sich eine alkoholisierte Person im öffentlichen Raum, so ist sie ein alkoholisierter Fußgänger und als solcher, ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer, für den keine Promille-Grenz gültig ist, allerdings trotzdem rechtlich belangt werden kann. Theoretisch könnte bereits einem verhaltensauffälligen alkoholisierten Fußgänger der Führerschein entzogen werden. Praktisch, erst wenn etwas passiert ist. Treibt man den Gedanken, eines generellen Alkoholverbotes für alle Verkehrsteilnehmer, auf die Spitze, so wäre bereit der Weg vom Wirt zum Taxi ein Gesetzesverstoß.
Nun gibt es tatsächlich Alkoholverbote, die sich auf einen bestimmten öffentlichen Raum beziehen. In einem Teil der Grazer Innenstadt ist der öffentliche Konsum von Alkohol verboten. Nach vermehrten Problemen erhält die Polizei durch ein solches Gesetz mehr Handlungsspielraum. Der Grund ist plausibel. Allerdings würde die Stadt, durch dieses Gesetz an Attraktivität verlieren. Gastronomiebetriebe könnten schließen, weniger Menschen wären unterwegs und weniger Geld im Umlauf. Daher ist der Konsum von Alkohol in Gastgärten und an Marktständen doch erlaubt. Ein Bild eines rote Lippenstiftrand am Rande des Prosecco Glases im sonnigen Gastgarten, ist klar ein anderes, als eines einer zerdepschten Dose Puntigamer auf einer schattigen Parkbank.
Prost Herr Inspektor!