Die Arbeiterkammer Burgenland informiert im Jänner 2020 auf ihrer Homepage kurz und lapidar über die Pflichten des Lehrlings: „Lehrlinge müssen sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und dafür regelmäßig die Berufsschule zu besuchen. Sie müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich behalten und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung sofort den Lehrberechtigten verständigen.“
Auch in den 1950er Jahren waren in den „Vorschriften über das Lehrverhältnis“ die Pflichten des Lehrlings klar definiert und festgeschrieben. So wurde 1958 in einem Lehrlingsvertrag unter der Rubrik „Pflichten eines Lehrlings“ festgehalten:
„Der Lehrling ist verpflichtet:
sich fleißig und gewissenhaft zu bemühen, das Lehrziel innerhalb der Lehrzeit zu erreichen;
dem Lehrherrn oder dessen Vertreter Treue und Gehorsam zu erweisen, die im Betrieb bestehende Ordnung, insbesondere die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften genau einzuhalten, sowie die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und sich innerhalb und außerhalb des Betriebes ordentlich zu verhalten;
das Wohl des Betriebes nach jeder Richtung hin zu wahren und über alle Geschäfts- und Betriebsvorgänge Stillschweigen zu beobachten;
die ihm anvertrauten Werkstoffe und Geräte des Lehrherrn nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten zu verwenden und sorgsam damit umzugehen;
die gewerbliche Fortbildungsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen;
die vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig abzulegen;
sich auf Verlangen des Lehrherrn, spätestens bis zur Beendigung der Probezeit, einem Verfahren zur Feststellung der Berufseignung zu unterziehen und auf den Gesundheitszustand untersuchen zu lassen;
dem Lehrherrn unverzüglich Nachricht zu geben, falls er gezwungen ist, von der Arbeit oder vom Schulbesuch fernzubleiben und die Gründe des Fernbleibens mitzuteilen. Im Krankheitsfalle kann der Lehrherr die Vorlage des Krankenscheines oder einer sonstigen ärztlichen Bescheinigung verlangen;“
(Archiv WK-Burgenland)
Hinterlasse einen Kommentar