Am 21. Juli 1940 wurden durch Rechnitz französische Kriegsgefangene transportiert. Diese hielten auf dem Hauptplatz eine kleine Rast ab und lasen auf der Straße Zigarettenstummel auf. Franz U. aus Rechnitz hatte Mitleid mit ihnen und verteilte an die Gefangenen Zigaretten. Daraufhin wurde er vom Ortsgruppenleiter angezeigt und wenige Tage später wegen „Verbrechens nach § 4 der Verordnung zum Schutze der Wehrkraft des deutschen Volkes“ von der Gestapo verhaftet. Die nächsten 104 Tage musste Franz U. im Bezirksgefangenenhaus Oberwart verbringen.
Nach Kriegsende stellte er 1947 einen Antrag auf Amtsbescheinigung gemäß dem Opferfürsorgegesetz. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nur jene Personen Anspruch hatten, die mindestens ein Jahr inhaftiert waren, oder sechs Monate und dabei ein seelisches oder körperliches Leiden davongetragen hatten.
Franz U. erhob gegen den Bescheid 1953 Einspruch: „[…] Ich habe, wie in meinem 1. Ansuchen angeführt, den Kriegsgefangenen, nachdem ich gesehen hatte, wie sie Zigarettenstummel von der Straße aufheben, 2 Schachtel Zigaretten gekauft und ihnen gegeben. Ich war der Meinung, daß die Kriegsgefangenen nicht mehr unsere Feinde sind, da ich in meiner aktiven Zeit im Ersten Weltkrieg immer wieder gelernt habe, daß diese Leute, welche die Waffen gestreckt haben, als unsere Freunde zu betrachten sind. […] Ich ersuche Sie daher nicht um ein Almosen, sondern um Ausstellung einer Amtsbescheinigung, daß ich für den Schaden der mir zugefügt wurde mindestens eine Begünstigung bei der Steuer erhalte. […]“
Dem Einspruch wurde 1959 nicht stattgegeben und Franz U. erhielt keine Entschädigung.
(Landesarchiv Burgenland. Opferfürsorgeakten. VIII 2046/1959)
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