Eine Zirkularverordnung von 1784 unter Kaiser Joseph II., durch die jedermann die Erlaubnis erhielt, jederzeit selbst hergestellte Lebensmittel, Wein und Obstmost zu verkaufen und auszuschenken, gilt als Geburtsstunde der Schenkhäuser/Heurigen in Österreich. In weiterer Zeit regelten Buschenschankgesetze der Länder und Verordnungen der Gemeinden das Ausschankrecht. Die Regelungen für die Heurigen waren streng und insbesondere die Ausgabe von bestimmten warmen Speisen war strikt verboten, da man den Gasthäusern im Ort – bis in die 1950er Jahre zumeist Gemeindegasthäuser – keine zusätzliche Konkurrenz machen wollte. Nicht immer hielten sich die Buschenschankbetreiber an die Verordnungen, wie ein Schreiben der Wirtschaftskammer Burgenland vom September 2000 zeigt:

Heurigenseeligkeit in Eisenstadt in den 1930er Jahren.

„Sehr geehrte Frau X!
Das Erhebungsorgan der Wirtschaftskammer hat auf Grund einer Beschwerde eine Buschenschankkontrolle am 9.9.2000 um ca. 12.00 Uhr, in ihrem „Heurigenbuffet“ durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß unbefugt heisse gebackene Surschnitzel mit Salat, die Portion um S 70,– und ein Verdauungsstamperl um S 10,– an Gäste verabreicht wurde. Auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung sind Sie zur Verabreichung von kaltem Schweinefleisch und Speck, kalten Wurstwaren, belegten Brötchen und Brotaufstrichen, warmen Surfleisch und Kümmelfleisch, warmen Stelzen, Brat- und Blutwürsten, warmen Sauerkraut und üblichen kalten Beigaben wie Essiggemüse, Senf und Kren berechtigt. Die Verabreichung von gebackenen Surschnitzel ist nicht Inhalt Ihres Berechtigungsumfanges!
Außerdem ist Ihr Gastgewerbebetrieb seit 7.5.1997 ruhend gemeldet, d.h., jegliche gastgewerbliche Tätigkeit ist, bis zur Meldung des Wiederbetriebes an die Wirtschaftskammer, Fachgruppe Gastronomie, strafbar!
Wir dürfen Sie ersuchen, den Wiederbetrieb bei Öffnung des Heurigenbuffets rechtzeitig anzuzeigen und die unbefugte Verabreichung von Speisen, die nicht Inhalt Ihres Berechtigungsumfanges sind, einzustellen, ansonsten wir eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft tätigen müssen.
Der Fachgruppengeschäftsführer“
(Archiv der Wirtschaftskammer Burgenland)