Eine Zirkularverordnung von 1784 unter Kaiser Joseph II., mit der jedermann die Erlaubnis erhielt, selbst hergestellte Lebensmittel, Wein und Obstmost jederzeit zu verkaufen und auszuschenken, gilt als Geburtsstunde der Schenkhäuser/Heurigen in Österreich.
In weiterer Zeit regelten Buschenschankgesetze der Länder und Verordnungen der Gemeinden das Ausschankrecht. Die Regelung der Gemeinde Halbturn von 1922 besagte, dass:
Die Berechtigung nur Besitzer unter zwei Katastral Joch bebauter Weinfläche haben.
Ein vierköpfiger Vereinsausschuss die Reihenfolge des Ausschankes, die zumeist für 14 Tage erteilt wurde, regelt.
Kein Kartenspiel geduldet wird.
Die Verabreichung von kalten Speisen untersagt ist.
Die Sperrstunde mit 24 Uhr festgesetzt ist und die Preise von der Gemeinde festgesetzt werden. 1926 waren dies pro Glas Weißwein 1,80 Schilling und pro Glas Rotwein 1,60 Schilling. (Gemeindearchiv Halbturn, Korr. 1926)
Lange Zeit blieben Gesetze und Verordnungen bestehen, da man den Gasthäusern im Ort (zumeist Gemeindegasthäuser) keine zusätzliche Konkurrenz machen wollte. 1957 kam es dann doch zu einer grundlegenden Änderung. Die BF berichtet darüber in ihrer Ausgabe vom 21. April 1957: „Das Buschenschank-Gesetz für das Burgenland, das schon seit nahezu zwei Jahren in den Landtagsausschüssen „ruhte”, wurde nun in der Sitzung des Landtages am 11. April beschlossen.
Die bisherigen Vorschriften, die dem Produzenten außer dem Ausschank seines Weines und Traubensaftes nur die Verabreichung von Sodawasser und Gebäck gestatteten, entsprachen längst nicht mehr den Bedürfnissen. Besucher, die in unser Land kamen, waren immer sehr enttäuscht, wenn sie zum vorzüglichen burgenländischen Wein nichts zum „Dazubeißen” bekamen – wie dies anderswo selbstverständlich der Fall war. Jetzt können die Weinbauern ihre Hausprodukte – wie beispielsweise Speck, Eier, selbstgemachte Würste und Selchfleisch – in den Schenkhäusern an die Gäste abgeben.“ („Freies Burgenland”, 21.4.1957)
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