Zu Kriegsbeginn fehlten entsprechende Planungen und Vorbereitungen für einen längeren Krieg. Die normalen Nahrungsmittelvorräte waren schon in den ersten Kriegsmonaten verbraucht. Schon mit der Mobilisierung wurden den landwirtschaftlichen Betrieben im Sommer 1914 viele ihrer leistungsfähigsten Arbeitskräfte zur Erntezeit entzogen und tausende Pferde für die Armee beschlagnahmt. Extrem schlechte Ernten waren die Folge. Durch die Seeblockade der Alliierten traten auf Seiten der Mittelmächte immer größere Schwierigkeiten bei der Versorgung auf. Mit Verordnungen versuchten die Behörden dem Mangel entgegenzuwirken, um eine Grundversorgung für die Bevölkerung zu gewährleisten. Insbesondere in den letzten Kriegsmonaten wurde der Mangel überall bemerkbar. Die Zeitungen berichteten darüber:
Ödenburger Zeitung vom 25. Juli 1918, S.2:
„Keine Eier in Gast- und Kaffeehäusern. Der Ernährungsminister hat vor Kurzem eine Verordnung erlassen, in der mit Rücksicht auf die Eierknappheit das Verabfolgen von Eiern und Eierspeisen in Gast- und Kaffeehäusern verboten wird. Zu gewissen Tageszeiten ist es jedoch gestattet, daß den Gastkost angewiesene Konsumenten ein geringes Quantum von Eiern verabfolgt werde. Auch in den Zuckerbäckerein dürfen keine Torten oder Backwerke verkauft werden, die mit Eiern zubereitet sind.“
Ödenburger Zeitung vom 28. Juli 1918, S.2:
„Spart mit dem Schmalz! Der Volksernährungsminister richtet eine Zuschrift an die Stadt, in welcher die Bevölkerung darauf aufmerksam gemacht wird, mit dem Fett zu sparen, weil sonst ein teil des Bedarfes mit Margarine gedeckt werden müßte“.
Ödenburger Zeitung vom 31. Oktober 1918, S.2:
Wöchentlich drei fleischlose Tage? Ackerbauminister Graf Bèla Serényi richtete an den Volksernährungsminister eine Zuschrift, daß er behufs Schonung des Viehstandes statt der jetzigen zwei fleischlosen Tage, wöchentlich drei fleischlose Tage anordnen möge. Im Volksernährungsministerium befaßt man sich auch schon mit dieser Frage und voraussichtlich wird auch demnächst darüber entschieden.“
Westungarischer Volksfreund vom 3.1.1915:„Das Gebäck in Gast- und Kaffeehäusern. Im Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Niederösterreich wurde folgende Verordnung des Statthalters veröffentlicht: 1. Auf Grund des § 54, Absatz 2, der Gewerbeordnung wird es untersagt, in Gast- und Schankgewerbebetrieben aller Art Gebäck irgendwelcher Gattung auf den Gasttischen für die Gäste bereitzuhalten. 2. Es ist vielmehr dem Gast das von ihm verlangte Gebäckstück zu verabfolgen. […]“
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