Unter der großen Zahl an ganzjährig an Gutshöfen beschäftigten Landarbeitern, den Deputatisten, gab es auch die Melker, auch Schweizer genannt. Die Arbeit eines Melkers begann zwischen drei und vier Uhr morgens, wobei jeder Schweizer, je nach Gutshof und Tarifordnung, 14 bis 17 Kühe zu betreuen hatte. Zunächst wurde der Stall ausgemistet, die Kühe gereinigt und mit dem ersten Melken begonnen. Nach dem Melken wurde für das Vieh das Futter bereitgestellt und danach hatte das Personal eine zwei- bis dreistündige Pause. Zwischen 11.00 und 13.00 Uhr erfolgten das zweite Melken und das Ausmisten. Nach einer längeren Mittagspause erfolgten zwischen 16.00 und 19.00 Uhr das dritte Melken und das abermalige Ausmisten. Der Schweizer hatte einen Tag in der Woche frei, wobei am arbeitsfreien Tag ein sogenannter „Springer“ die Arbeit durchführte.
Der gelernte Melker Franz M. von der Gutsverwaltung Draskovich in Güssing war ungarischer Staatsbürger und hatte deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich anzusuchen. Zu diesem Zweck musste der Gendarmeriepostenkommandant über Franz M. ein Gutachten abgeben. Aus diesem geht auch sein Verdienst hervor.
„Der Melker Franz M., Güssing Nr. 154 wohnhaft hat ein monatliches Einkommen von 300.- S. und erhält ferner ein Deputat von der Gutsverwaltung Draskovich, bei welcher er als Melker tätig ist, täglich 2 Liter Milch, vierteljährlich 400 kg Frucht und hat freie Wohnung. M. besitzt kein Vermögen und hat für seine Gattin Theresia, geb. Groboth und für seinen 9-jährigen Sohn Franz zu sorgen. Genannter erscheint laut Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde Güssing und mehrerer Gemeinderäte in jeder Hinsicht verläßlich, vertrauenswürdig und scheint in den am hiesigen Postenkommando aufliegenden Strafvermerk als unbescholten auf. Besondere Umstände, die einen weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. in der Gemeinde als untunlich erscheinen lassen liegen nicht vor. M. war nicht Mitglied der NSDAP und gehörte auch keiner ihrer Gliederungen an. Sonstige Umstände, die im besonderen Maße für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, sind nicht bekannt.“
Der prov. Postenkommandant, am 3. Feber 1950
(BLA, Reg. Archiv. Abt. XII. Umsiedlung 1950. Zl. XII A 94/2/267)
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